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Satzung der Historischen Kommission für Hessen

Die Historische Kommission für Hessen, am 10. Juli 1897 als Historische Kommission für Hessen und Waldeck gegründet, gibt sich die folgende Satzung:

  1. Die Historische Kommission für Hessen e.V. ist eine wissenschaftliche Gesellschaft mit der Aufgabe, die Geschichte Hessens, seiner einstigen Territorien und der mit ihnen historisch verbundenen Landschaften zu erforschen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veröffentlichung der gewonnenen Ergebnisse in Quelleneditionen und wissenschaftlichen Darstellungen.
  2. Die Historische Kommission ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB mit dem Sitz in Marburg. Sie führt den Namen „Historische Kommission für Hessen". Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vermögen und Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Mitglieder der Kommission sind die fördernden und die wissenschaftlichen Mitglieder.
    a) Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die der Kommission entweder einmalig einen namhaften Betrag zuwenden (Stifter) oder einen jährlichen Betrag entrichten (Patrone). Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag an den geschäftsführenden Vorstand, der über die Mitgliedschaft entscheidet. Die Mindesthöhe der Beträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
    b) Wissenschaftliche Mitglieder sind Personen, die als Forscher oder Freunde der Forschung auf dem Gebiete der hessischen Geschichte im Sinne der Ziffer l oder auf verwandten wissenschaftlichen Gebieten tätig sind. Sie werden auf Vorschlag des Hauptausschusses von der Mitgliederversammlung gewählt.
    c) Mitglieder, die sich um die Kommission besonders verdient gemacht haben, können der Mitgliederversammlung vom Hauptausschuß zur Wahl als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden.
    d) Die Mitgliedschaft erlischt durch jederzeit mögliche Austrittserklärung zum Jahresende oder durch Ausschluß.
  4. Organe der Kommission sind: Der Vorsitzende, der geschäftsführende Vorstand, der Hauptausschuß und die Mitgliederversammlung.
  5. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsmacht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden den Verein vertritt.
  6. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte der Kommission. Er ist der Mitgliederversammlung für die Geschäftsführung verantwortlich.
    a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Für jeden von ihnen ist für den Fall der Verhinderung ein Vertreter zu wählen.
    b) Der Vorsitzende, die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Vertreter werden von dem Hauptausschuß aus dessen Mitte auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    c) Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse der Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des Hauptausschusses sowie der Mitgliederversammlung und nimmt sie zu den Akten der Kommission.
    d) Der geschäftsführende Vorstand beruft den Hauptausschuß und die Mitgliederversammlung ein.
  7. Der Hauptausschuß und der geschäftsführende Vorstand erarbeiten die Richt-linen für die Erfüllung der Kommissionsaufgaben. Insbesondere entscheiden sie nach gemeinsamer Beratung über Reihenfolge und Dringlichkeit der wissenschaftlichen Vorhaben und die Drucklegung der Manuskripte.
    a) Der Hauptausschuß besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, ihren Vertretern und mindestens 18 weiteren Mitgliedern. Die Zusammensetzung soll eine gleichmäßige Repräsentation der regionalen Belange und der verschiedenen Forschungsaufgaben gewährleisten. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Kommission.
    b) Die Mitglieder des Hauptausschusses, darunter mindestens 6 aus den im Arbeitsbereich der Kommission wirkenden Geschichts- und Altertumsvereinen, werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    c) Die Landesregierung Hessen, die Landesregierung Rheinland-Pfalz und die Domanialverwaltung Waldeck können zusätzlich je einen Vertreter in den Hauptausschuß entsenden, solange sie die Arbeit der Kommission als Patrone finanziell unterstützen.
    d) Das Amt der gewählten Hauptausschußmitglieder endet mit Ablauf der Amtszeit, durch Tod, Rücktritt, Verlassen des Arbeitsbereichs oder Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß Ziffer 3d.
    e) Der Hauptausschuß wählt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Vertreter. Er kann sie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Hauptausschußmitglieder.
    f) Der geschäftsführende Vorstand beruft den Hauptausschuß mindestens einmal im Jahr ein, darüber hinaus, wenn mindestens 5 Mitglieder des Hauptausschusses die Berufung beantragen. Der Hauptausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ausgenommen bleiben Abberufungsbeschlüsse nach Ziffer 7e.
  8. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorsitzenden und den Rechnungsbericht des Schatzmeisters entgegen. Sie entlastet den Vorstand. Ihr obliegen die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses, die Zuwahl von Mitgliedern der Kommission, der Ausschluß von Mitgliedern und die Wahl von Ehrenmitgliedern. Sie beschließt Satzungsänderungen.
    a) Die Mitgliederversammlung besteht aus den in Ziffer 3 genannten Mitgliedern. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht; bei juristischen Personen wird dieses durch den jeweiligen Beauftragten ausgeübt.
    b) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Kommission.
    c) Der geschäftsführende Vorstand kann auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er muß dies binnen 4 Wochen tun, wenn mindestens 15 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen.
    d) Anträge der Mitglieder, insbesondere auch solche auf Zuwahl neuer Mitglieder, sind dem geschäftsführenden Vorstand spätestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
    e) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 30 Stimmberechtigten beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Satzungsänderungen bedüften der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Im Falle einer Vertagung wegen Beschlußunfähigkeit ist eine neu einzuberufende Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig, sofern auf diese Folge bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
  9. Zur Organisation der wissenschaftlichen Vorhaben, zur Begutachtung von Manuskripten und zu ihrer Betreuung während des Druckes sind durch den Hauptausschuß nach Bedarf Facharbeitsausschüsse zu bestimmen.
  10. Die für die Erfüllung ihrer Zwecke erforderlichen Mittel entnimmt die Kommission
    a) den Zuwendungen der fördernden Mitglieder, insbesondere der beteiligten Landesregierungen,
    b) sonstigen Zuwendungen von Körperschaften, Behörden, Personen,
    c) dem aus den Publikationen erzielten Verkaufserlös.
  11. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Prüfung der vom Schatzmeister vorgelegten Rechnung wird ein Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung gewählt.
  12. Die Mitglieder der Kommission erhalten die Veröffentlichungen zu einem Vorzugspreis.
  13. Die Auflösung der Kommission erfolgt auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands nach Anhören des Hauptausschusses durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins
    a) an eine etwaige - auch gesamthessische - Funktionsnachfolgerin der Kommission, die es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat,
    oder
    b) an den Verein für hessische Geschichte und Landeskunde e.V. mit Sitz in Kassel, der es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an das Land Hessen, das es für gleichgerichtete wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.
    Diese Satzung ist am 16. Dezember 1972 in Marburg errichtet.
    Mit den Zusätzen vom 25. Oktober 1980 und 3. Oktober 1989 und den Änderungen vom 21. Oktober 1995.